Regelungen für Hausaufgaben und Leistungsnachweise am CvL
Die aktuelle Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sieht in mehreren Bereichen schulinterne Regelungen vor.
In Abstimmung mit dem Elternbeirat und nach Anhörung des Schulforums hat die Lehrerkonferenz des Carl-von-Linde-Gymnasiums folgende Beschlüsse gefasst:
Grundsätze für die Hausaufgaben (§ 28 BaySchO)
- Der Zeitbedarf für Hausaufgaben soll folgenden Umfang nicht überschreiten: 5. Jahrgangsstufe zwei Stunden, 6. und 7. Jahrgangsstufe zweieinviertel Stunden, 8. und 9. Jahrgangsstufe zweieinhalb Stunden.
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An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht gibt es in Unter- und Mittelstufe keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Schultag.
Grundsätze zu den Leistungsnachweisen (§ 21(2) GSO)
Große Leistungsnachweise:
- Ersatz von Schulaufgaben durch andere gleichwertige Leistungsnachweise:
- In Deutsch wird in der 5. Jahrgangsstufe eine Aufsatzschulaufgabe durch einen Test aus formalsprachlichen und Sprachverständnisanteilen ersetzt.
- In Deutsch wird in der 6. Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe durch einen zentralen Leistungstest (bayr. Jahrgangsstufentest) in Verbindung mit einem schulinternen Leistungstest ersetzt.
- In Englisch wird in der 10. Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe durch einen zentralen Leistungstest (bayr. Jahrgangsstufentest) in Verbindung mit einem weiteren zentral gestellten Leistungstest ersetzt.
- In den modernen Fremdsprachen wird jeweils eine Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten:
- in Englisch als 1. Fremdsprache in Jgst. 6, als 2. Fremdsprache in Jgst. 7;
- in Englisch in Jgst. 9;
- in Französisch bzw. Spanisch als 3. Fremdsprache in den Jgst. 8 und 10;
- in jeder modernen Fremdsprache einmal innerhalb der Qualifikationsphase (Oberstufe).
Kleine Leistungsnachweise:
- In jedem Fach werden pro Schulhalbjahr mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. Abweichend hiervon genügen in einstündigen Fächern drei kleine Leistungsnachweise im ganzen Schuljahr.
- Kleine Leistungsnachweise können unangekündigt (Stegreifaufgabe bzw. Rechenschaftsablage) oder angekündigt gehalten werden. Jede Lehrkraft informiert die Klasse zu Beginn des Schuljahres über die beabsichtigen Formen der Leistungserhebung.
- Schriftliche kleine Leistungsnachweise, die angekündigt werden, entsprechen in Form und Inhalt den Stegreifaufgaben. Die Ankündigung erfolgt spätestens in der vorangehenden Unterrichtsstunde desselben Fachs. Ob ein angekündigter kleiner Leistungsnachweis ggf. nachgeholt werden soll, entscheidet die zuständige Lehrkraft im Einzelfall.
- Kurzarbeiten werden nur in Fächern gehalten, in denen es für die jeweilige Jahrgangsstufe in der Fachschaftskonferenz beschlossen wurde. Aktuell sind das:
- Religionslehre/Ethik in Jgst. 10;
- Chemie in den Jgst. 9, 9+ und 10
- An Tagen mit Schulaufgabe oder Kurzarbeit wird vom einzelnen Schüler kein weiterer schriftlicher Leistungsnachweis gefordert.
Prüfungsfreie Zeite:
- Weder große noch kleine Leistungsnachweise sollen gefordert werden:
- in der jeweils ersten Stunde eines Faches nach den Ferien in den Klassen 5-10;
- von den am Schüleraustausch teilnehmenden Schülerinnen und Schülern;
- am ersten Unterrichtstag nach Fahrten (Schulveranstaltungen mit mehrtägiger Abwesenheit) von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern;
- am Tag eines Schulkonzertes oder einer Theateraufführung sowie am Tag danach von den Mitwirkenden.
- Große Leistungsnachweise sollen nicht gefordert werden:
- während des Schüleraustauschs in den betreffenden Klassen bzw. Lerngruppen;
- an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen.
- Kleine Leistungsnachweise sollen nicht gefordert werden:
- am Tag unmittelbar nach ganztägigen schulischen Veranstaltungen von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
- Kleine Leistungserhebungen in nicht stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden sind nur dann zulässig, wenn die Klasse über den für diese Stunde zu lernenden Unterrichtsstoff spätestens einen Tag vorher zuverlässig informiert wurde.
- In einer Unterrichtsstunde darf pro Schüler nur ein kleiner Leistungsnachweis gefordert werden.
Die Regelungen für angesagte Leistungsnachweise gelten nicht für individuell zu vereinbarende Nachholtermine.
Von den o.g. Regelungen unberührt ist die Verpflichtung, versäumten Stoff umgehend nachzulernen.